Der Oberste Gerichtshof der Valencianischen Gemeinschaft (TSJCV) hat die letzte Berufung der Bewohner der Wohnsiedlung Bellavista in Orihuela gegen die Wiedereröffnung der Küstenpromenade zwischen La Caleta und Cabo Roig zurückgewiesen, die im August vom Stadtrat von Orihuela wieder für die Öffentlichkeit freigegeben wurde.
Das Urteil bestätigt das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts von Elche und billigt nicht nur die Wiedereröffnung des 30 Meter langen Streckenabschnitts, der jahrelang gesperrt war und in diesem Sommer wiedereröffnet wurde, sondern auch die noch ausstehenden Verbesserungsarbeiten, die eine bessere Zugänglichkeit entlang der Strecke gewährleisten werden.
Im Mittelpunkt der Klage stand das genehmigte städtische Projekt zur Schaffung eines etwa 30 Meter langen Fußgängerwegs, der zwei bestehende Promenaden miteinander verbindet; dieser Abschnitt ist bereits für die Öffentlichkeit zugänglich.
Noch ausstehende Arbeiten
Das herausragende Projekt verfügt über ein Budget von 57,867 €, das den Teilabriss der Umzäunungen – der bereits nach dem ersten Gerichtsurteil durchgeführt wurde – sowie Verbesserungen der Barrierefreiheit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität umfasst. Dazu gehören der Bau von Rampen an den nördlichen und südlichen Zugängen (Rollstühle und Elektromobile können diesen Abschnitt derzeit nicht befahren), die Installation von Sicherheitsvorrichtungen entlang der zum Meer gewandten Klippenkante und die Entfernung der Beleuchtungsanlage auf Privatgrundstück, die nun für Fußgänger zugänglich ist.
Laut Angaben aus dem Gemeinderat befinden sich all diese Arbeiten noch im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren.
Die von der Landenteignung Betroffenen – eine Hausbesitzervereinigung und ein privates Unternehmen – legten gegen das Urteil des Gerichts von Elche vom Mai 2025 Berufung ein. Der Stadtrat entschied jedoch, das Urteil ohne Abwarten der Berufungsentscheidung, die Ende November erging, zu vollstrecken. Die Stadt hatte die eingelegte Berufung nicht öffentlich bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Stadtrat nicht befugt gewesen sei, Arbeiten auf Grundstücken durchzuführen, die gemäß spanischem Küstenrecht Küstenverkehrs- und Schutzdienstbarkeiten unterliegen. Sie behaupteten außerdem, dass keine ausdrückliche Erklärung des für die Enteignung erforderlichen öffentlichen Interesses vorliege, und bezeichneten das Vorgehen der Stadt als rechtswidrigen Verwaltungsakt.
Alle erforderlichen Genehmigungen liegen vor.
Das Gericht wies alle diese Argumente zurück. In seinem Urteil stellte es fest, dass der Stadtrat die rechtliche Befugnis habe, das Projekt zu genehmigen und durchzuführen, insbesondere da er alle erforderlichen Genehmigungen sowohl vom Küstenschutz der Provinz im Ministerium für den ökologischen Wandel als auch von der regionalen Generaldirektion für Häfen, Flughäfen und Küsten erhalten habe.
Bezüglich des öffentlichen Interesses urteilte das Gericht, dass dieses „durch die Genehmigung des städtischen Bauvorhabens implizit begründet“ sei, wie es in Artikel 10 des spanischen Enteignungsgesetzes vorgesehen ist. Das Urteil betont, dass es sich bei dem Projekt nicht um den Bau einer neuen Promenade handelt, sondern um die Wiedereröffnung eines bereits bestehenden, seit vielen Jahren öffentlich genutzten Fußwegs, wodurch ein rechtlich verankertes Wegerecht für Fußgänger gewährleistet wird.
Der TSJCV wies auch die Behauptungen zurück, die Arbeiten seien illegal durchgeführt worden, und stellte fest, dass ein vollständiges Verwaltungsverfahren eingehalten wurde, einschließlich ordnungsgemäßer Benachrichtigungen, Anhörungen für interessierte Parteien und eines öffentlichen Informationsverfahrens, das im Amtsblatt der Provinz Alicante veröffentlicht wurde.
Mit diesem Urteil kann das städtische Projekt nun fortgesetzt werden, sodass der Stadtrat mit den verbleibenden Arbeiten fortfahren kann, die nach eigenen Angaben den öffentlichen Raum wiederherstellen und die Fußgängerzugänglichkeit entlang der Küste von Orihuela verbessern werden.












